| 1. Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Waren und Leistungen der Fa. Oberleitner Windschutz GmbH & Co. KG und allen mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere die Oberleitner Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend bezeichnet als "OWS" ). Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Soweit der Kunde ein Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gilt darüber hinaus:.
(a) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(b) Die AGB gelten auch für Auskünfte, Beratungen, sowie im Rahmen der Vertragsanbahnung.
(c) AGB des Kunden, die den AGB der OWS entgegenstehen oder von diesen abweichen werden nicht anerkannt, außer ihnen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder bei Erteilung des Auftrags auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt und auch wenn OWS nicht ausdrücklich der Geltung solcher Bedingungen widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen können auf der Homepage unter www.oberleitner-windschutz.com eingesehen werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Angebote von OWS sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Fristen und Nebenleistungen - unverbindlich und freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und dessen Annahme (insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Ausführung) durch OWS zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist für das Vertragsverhältnis ausschließlich maßgebend.
(3) Alle Zusagen, auch die von Mitarbeitern, die eine Einstandspflicht der OWS begründen und über diese AGB hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch OWS. Garantien sind zu ihrer Gültigkeit von OWS schriftlich und ausdrücklich zu bestätigen.
(4) OWS kann die Annahme des Kundenauftrages ohne Angabe von Gründen verweigern; dies gilt insbesondere, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
(5) Unterlagen (z.B. Konzepte, Angebote), die OWS dem Kunden vorvertraglich überlässt, verbleiben im Eigentum der OWS. Kommt kein Vertrag zustande, sind diese sowie gegebenenfalls angefertigte Vervielfältigungen vollumfänglich zurückzugeben oder zu vernichten und dürfen nicht weiter genutzt werden.
3. Preise
Soweit nicht anders vereinbart gelten für alle Waren und Leistungen die Preise aus den jeweils aktuellen Preislisten.
4. Zahlungsmodalitäten
(1) Alle Zahlungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwert-/Umsatzsteuer. Sollten für die Leistungen und/oder Lieferungen zusätzliche Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben anfallen, sind diese von dem Kunden ebenfalls zu übernehmen.
(2) Im Kaufpreis nicht enthalten sind Kosten für Lieferung, Transport und Verpackung und werden, soweit nicht anders vereinbart, dem Käufer gegenüber gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind zu 50% als Anzahlung vor der Lieferung, der restliche Betrag ist innerhalb 10 Tage bei Lieferung (ohne Abzug) an den Verkäufer zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) OWS ist berechtigt, Teilleistungen bzw. angemessene Abschläge in Rechnung zu stellen.
(5) Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum OWS gegenüber schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Nach dieser Frist gelten die in Rechnung gestellten Vergütungen als genehmigt.
(6) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden ist nur zulässig, wenn der jeweilige Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Kunden steht zudem die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.
5. Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, handelt es sich bei den Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
(2) Bei Lieferverzug (auch teilweisem) stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 und 11 zu.
6. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt ist OWS von der Leistungspflicht befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen und ähnliche Umstände, soweit sie von OWS nicht zu vertreten sind.
7. Pflichten der OWS
(1) OWS gewährleistet die Erbringung der Waren und Leistungen entsprechend den vertraglichen Bedingungen.
(2) Soweit die OWS kostenlose Dienstleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde kein Recht auf Erfüllung.
(3) Soweit OWS über die Lieferung von Gegenständen die Erbringung von Werkleistungen schuldet gelten hierfür ausschließlich die Bestimmungen der VOB/B, mit der Maßgabe, dass insoweit eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren als vereinbart gilt.
8. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat im Rahmen der Auftragsbestätigung übergeben Zeichnungen, Maße usw. auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Fehler bzw. notwendige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei unterlassenem Hinweis des Kunden scheidet eine Mängelhaftung der OWS aus.
(2) Der Kunde hat die Waren nach Lieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich der Beschaffenheit und dem Einsatzzweck zu prüfen. Falls dies nicht erfolgt, scheidet eine Mängelhaftung der OWS aus.
(3) Soweit Unstimmigkeiten erst nach der Montage festgestellt werden gehen die Kosten der Demontage und deren Folgen zu Lasten des Kunden.
(4) Für Schäden, die durch mangelhaften Auf- / Zusammenbau oder zweckwidrige Nutzung der gelieferten Teile, sowie durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitungen / Gebrauchshinweise entstehen, haftet allein der Käufer.
(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung (inkl. Paletten) werden nicht zurückgenommen und sind vom Kunden zu verwerten.
9. Eigentumsvorbehalt / Gefahrübergang
(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich der OWS das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Es gilt auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt. OWS ist berechtigt die Vertragsgegenstände zurückzunehmen oder weiterzuverkaufen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu warten und ausreichend zu versichern.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endkaufpreises (inkl. MwSt.) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
(4) Unabhängig vom Eigentumsvorbehalt geht die Gefahr an den Vertragsgegenständen bereits mit der Lieferung auf den Käufer über.
10. Gewährleistung
(1) Bei Mängeln an der Lieferung oder Leistung beschränken sich die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch und nach Wahl von OWS.
(2) Bei Nachbesserung umfasst die Gewährleistung allein das von OWS zu liefernde Material. Etwaig anfallende Arbeitszeit, sowie An- und Abfahrtskosten sind im Gewährleistungsumfang nicht enthalten und werden, soweit gefordert, gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Erweist sich die Ersatzlieferung oder Nachbesserung als unmöglich oder misslingt sie, wird die Nacherfüllung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Kunde das Recht, den Preis zu mindern oder, ohne weitere Ansprüche, insbesondere ohne Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind im Rahmen der Gewährleistung und im Rahmen von Ziffer 10. ebenfalls ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Ware, insbesondere für Elektrobauteile, beträgt 12 Monate ab Lieferung.
(6) Ohne Sicherheitseinrichtung fallen Schäden durch Unwetter oder Sturm (ab Windstärke 8) nicht unter die Gewährleistung.
(7) Gegebenheiten und / oder Veränderungen im Material, die für den technischen Gebrauch unerheblich sind, insbesondere
- Wasserziehen von Planen
- Falten an Zugknöpfen und Zugspitzen
- Falten aufgrund der Planenspannung
- Falten in Schweißnähten
- sonst. optische Abweichungen
stellen keinen Mangel, der den Kunden zu Gewährleistungsansprüchen berechtigen würde.
(8) Sofern ein Mangel vom Kunden oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist oder die Ursache des Mangels sonst aus seinem Risiko- und/oder Verantwortungsbereich stammt, sind die von OWS veranlassten Maßnahmen gesondert zu vergüten.
(9) Durch die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder erneuert.
(10) Die jeweilige Hersteller-Garantie tritt neben die Gewährleistungsverpflichtung von OWS und gilt entsprechend dem gültigen EU-Recht in vollem Umfang.
11. Haftung
(1) Für Personenschäden haftet OWS unbeschränkt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.
(2) OWS haftet wegen des Nichteinhaltens von übernommenen Garantieverpflichtungen, soweit diese ausdrücklich, schriftlich als solche vereinbart wurden.
(3) Im übrigen ist die Haftung der OWS ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch OWS, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist die Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Sofern OWS eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle jedoch ausgeschlossen, wenn Schäden versicherbar sind und typischer Weise versichert werden.
(5) Jegliche Haftung von OWS für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(6) Vorstehendes gilt auch für die Haftung von OWS für ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
12. Kündigung
(1) Beide Parteien haben das Recht den Vertrag aus wichtigen Gründen außerordentlich zu kündigen. OWS ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde
- seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit aufgibt,
- einen Insolvenzantrag stellt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden angeordnet werden oder
- " in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der monatlich wiederkehrenden Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht.
(2) Bei außerordentlicher Kündigung durch OWS kann OWS einen sofort fälligen, pauschalen Schadensersatz von 20 % der Vergütung verlangen. Den Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten.
13. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie aller Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Partei unterzeichnet werden. Ein Verzicht auf diese Schriftformabrede kann nur schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihnen vom jeweils anderen Vertragspartner überlassen werden, streng vertraulich zu behandeln. Dabei besteht Einigkeit, dass Kenntnisse, die bereits offenkundig sind oder die unabhängig von der Erfüllung dieses Vertrages erlangt werden, nicht als vertraulich behandelt werden. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, keine Informationen über das Know-how von OWS und / oder eines beauftragten Serviceunternehmens weiterzugeben.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht bleibt ausgeschlossen. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten Düsseldorf vereinbart.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder einer Zusatzvereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
(5) Es gelten nur Verträge und Vereinbarungen in deutscher Sprache. Die englische Übersetzung dient nur der Verständniserleichterung.
OWS, März 2008
|